Statuten

Statuten IG Tanz Zentralschweiz (IGTZ)

§1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Unter dem Namen IG Tanz Zentralschweiz (IGTZ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Luzern.

§2 Vereinszweck
2.1. Die IGTZ setzt sich insbesondere ein für:
– die Anerkennung des künstlerischen Tanzes in der Zentralschweiz.
– eine eigene Vertretung in kulturpolitischen Gesprächen und Gremien.
– mehr Aufführungsmöglichkeiten für den künstlerischen Tanz in der Zentralschweiz.
– mehr Aufführungsmöglichkeiten und Sichtbarkeit in der der nationalen Szene für Tanzschaffende der freien Szene Zentralschweiz.
2.2. Die IGTZ bietet:
– eine Plattform zum Austausch der Zentralschweizer Tanzschaffenden, sei es verbal oder
bewegt, künstlerisch oder visionärisch, sozial oder politisch.
– gemeinsame Trainings, Probe- und Vorstellungsbesichtigungen.
– einen Veranstaltungskalender für Aufführungen im Bereich des künstlerischen Tanzes.
– Organisation und Inszenierung eigener Projekte.
– Nationaler und internationaler Austausch.
2.3. Die IGTZ informiert:
– über Gesuchsstellen, Proberäume und Aufführungsorte in der Region.
– leitet nach Möglichkeit Informationen von andern Organisationen weiter, die von Belang für Tanzschaffende sind.

§3 Mitgliedschaft
3.1. Der Verein führt folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder (TänzerIn, ChoreografIn, TanzpädagogIn, Kulturschaffende)
b) Passivmitglieder (natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen / Tanzinteressierte) und GönnerInnenmitglieder

§4 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
4.1 Jahresbeiträgen der Mitglieder
4.2 Zuwendungen durch Kulturförderinstitutionen
4.3 Unterstützung durch Privatpersonen, Firmen und andere Institutionen
4.4 Einnahmen durch Veranstaltungen
4.5 Zinsen des Kapitals
Gehen an:
4.6. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden zur Verwirklichung der in dem Artikel 2 aufgeführten Ziele eingesetzt.
4.7. Der Vorstand kann nach Bedarf festes oder temporäres Personal einstellen, sofern es die Finanzlage und die Auftragslage erlauben.
4.8. Mit den Einkünften können Spesen und Arbeitsaufwand der Vorstandsmitglieder und der Arbeitsgruppen entschädigt werden.
4.9. Über die Verwendung allfälliger Überschüsse entscheidet der Vorstand.

§5 Mitglieder
5.1. Beginn und Ende der Mitgliedschaft:
a) Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mittels Beschluss endgültig über die Aufnahme oder Abweisung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs kann ohne Grundangaben erfolgen.
b) Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch schriftliche Austrittserklärung ans Präsidium auf Ende des Vereinsjahres. Das Austrittsgesuch muss spätestens bis zum Datum der Vereinsversammlung eingereicht worden sein. Der Austritt wird erst bewilligt, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
– durch Ausschluss auf den Beschluss des Vorstandes. Ein solcher kann gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines inadäquates Verhaltens, der Schädigung des Ansehens des Vereins bzw. der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen den Ausschluss ist innert 14 Tagen seit Erhalt der Mitteilung an ein Rekurs an die Vereinsversammlung möglich, welche endgültig entscheidet.
5.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a) Stimmrecht: Stimmberechtigt in der Vereinsversammlung sind alle anwesenden Aktivmitglieder. Die Passiv- und GönnerInnen-Mitglieder dürfen Anträge stellen, haben ansonsten keine Stimm- und Wahlrecht.
b) Beitragspflicht: Die Mitglieder verpflichten sich, die von der Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu bezahlen. Die Mitglieder trifft keine vereinsrechtliche Schuldendeckungspflicht, welche über den von der Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeitrag hinausgeht.
c) Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind 30 Tage nach Beginn des neuen Vereinsjahr fällig

§6 Organisation:
6.1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsversammlung der Mitglieder
b) Der Vorstand, inklusive Präsidium
c) Die Kontrollstelle

§7 Vereinsversammlung
7.1. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung mit Angaben der vorgesehenen Traktanden. Ordentlicherweise soll die Vereinsversammlung alljährlich innerhalb 5 Monaten nach Schluss des Vereinsjahres stattfinden.
7.2. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit durch mindestens ein Viertel der Aktivmitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Das Begehren muss schriftlich, unter Anführung des Zwecks, an den Vorstand gestellt werden. Die ausserordentliche Vereinsversammlung soll innert acht Wochen nach Antragsstellung stattfinden.
7.3. Den Vorsitz der Generalversammlung führt das Präsidium oder ein Mitglied des Vorstandes, das Protokoll eine vom Vorstand bestellte Person.
7.4. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§8 Die ordentlichen Geschäfte der Vereinsversammlung sind:
8.1. Wahl des Präsidium und der übrigen Vorstandsmitglieder
8.2. Genehmigung der Rechnung des vergangenen Geschäftsjahres und des Jahresberichtes
(zur Entlastung des Vorstandes)
8.3. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
8.4. Genehmigung vom Jahresbudget und Jahresprogramm
8.5. Abänderung oder Ergänzung der Statuten
8.6. Festsetzung der Jahresbeiträge
8.7. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden
8.8. Abstimmung über Anträge von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern

§9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
9.2. Notwendigerweise sind folgende Ämter zu besetzen:
a) Präsidium: Co-PräsidentInnen oder PräsidentIn und Stellv. PräsidentIn
b) KassiereIn
c) ProtokollführerIn
9.3. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt muss einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich angesagt werden.
9.4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung selbst zu ergänzen.
9.5. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen einstimmig. Ebenfalls können einstimmige Beschlüsse des Vorstandes auf dem Zirkularweg gefasst werden.
9.7. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

§10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
10.1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind.
10.2. Vollziehung des Vorstandsreglements
10.3. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
10.4. Einberufung der Vereinsversammlung

§11 Unterschriftsregelungen
11.1. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt das Co-Präsidium oder der/die PräsidentIn zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§12 Rechnungsabschluss
12.1. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar jedes Jahres und endet mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.

§13 Auflösung
13.1. Der Verein wird durch Vereinsversammlungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst. Die Vereinsversammlung beschliesst auch über die Verwendung des allfällig übrig bleibenden Vereinsvermögens.
13.2. Der Auflösungsbeschluss ist nur gültig, wenn er bereits mit der Einladung zur Vereinsversammlung schriftlich traktandiert wurde.
13.3. Bei der Auflösung besorgt der gewählte Vorstand die Liquidation. Er bleibt solange im Amt, als die Verbindlichkeiten des Vereins dies erfordern.

§14 Schlussbestimmungen
14.1. Die Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie ersetzen alle vorangegangenen.
14.2. Soweit die Statuten keine Bestimmung enthalten, gelten die Vereinsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
14.3. Mit seinem Beitritt zur IG Tanz Zentralschweiz anerkennt jedes Mitglied die vorliegenden Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Organe nachzukommen.
14.4. Sollten einzelne Teile dieser Statuten unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Statuten insgesamt davon unberührt.

§15 Gerichtsstand
15.1. Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vereins.

Luzern, 17. Februar 2021